Aus dem Tätigkeitsbericht 1995/96 des Landesdatenschutzbeauftragten Niedersachsen

Videoüberwachung bei Bankautomaten

Durch den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen bei Bankautomaten soll den Gefahren durch Kartenmißbrauch, Betrug, Vandalismus und Überfall auf Kunden begegnet werden. Videoaufzeichnungen sind personenbezogene Dateien im Sinne von § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Bestimmungen des BDSG sind daher auf diese Überwachungsanlagen anzuwenden. Im folgenden werden notwendige Einschränkungen bei der Nutzung dieser Überwachungsanlagen sowie technisch-organisatorische Maßnahmen zur Absicherung einer berechtigten Nutzung beschrieben.

 

1. Zweckbindung/Erforderlichkeit

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist das Speichern und Nutzen der Videoaufnahmen zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der Banken und Sparkassen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz folgt, daß Videofilme nur im Bedarfsfall ausgewertet werden dürfen. Ein solcher begründeter Anlaß liegt vor, wenn es um die Klärung von Kartenmißbrauch, die Aufklärung von Vandalismus oder die Klärung von Kundenüberfällen geht. Eine Auswertung ohne begründeten Anlaß - z.B. eine Identifizierung oder Verhaltensanalyse von "normalen Kunden" - ist unzulässig.

 

2. Erhebung nach Treu und Glauben

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG müssen die Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise erhoben werden. Daraus leitet sich die Verpflichtung ab, daß Kameras deutlich sichtbar angebracht werden müssen oder ein entsprechendes Hinweisschild auf die Überwachung angebracht sein muß.

3. Technisch-organisatorische Maßnahmen

Folgende technische und organisatorische Maßnahmen müssen erfüllt sein:

 

(07/93)