Konsequenzen bei Verstoß
Betriebsrat kann Unterlassung verlangen (ggf. einstweilige Verfügung)
Personalrat: Verwaltungsgericht entscheidet
Mitarbeiter: brauchen Arbeitsanweisung nicht zu befolgen (Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG)
Arbeitgeber: Nutzung der Daten unzulässig (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 1)