Vorgehende Rechtsvorschrift gemäß § 4 Abs. 1 BDSG
Betriebsvereinbarungen gelten als dem BDSG vorgehende Rechtsvorschrift
(BAG Beschluß vom 27.5.1986)
= kollektivrechtliche Einwilligung
= ersetzt somit die individuelle Einwilligung
aber: datenschutzrechtliche Regelungen nicht beliebig