Zu 2. Individuelle Einwilligung Monitoring im Callcenter
Aufzeichnen und Mithören des nicht öffentlichen Worts: erheblicher Eingriff
i.d.R. keine Zulässigkeit nach § 28 Abs 1 Nr. 2
unbefugtes Aufzeichnen bzw. Mithören strafbar nach § § 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 201 Abs. 2 StGB
Einwilligung (z.B. Arbeitsvertrag) kann Eingriff rechtfertigen
datenschutzrechtlich keine Vollkontrolle zulässig
Sonderproblem: Einwilligung des Gesprächspartners
Wenn Betriebsrat vorhanden: Betriebsvereinbarung erforderlich